AGB
Vorbemerkung
Die nachfolgenden AGB bilden als Ergänzung des geltenden Rechts die Grundlage der Liefer- und Leistungsverträge der IntraLogistik Beratung GmbH, Am Waldthausenpark 9, 45127, im Handelsregister beim Amtsgericht Essen unter HRB 22072 eingetragen (nachfolgend: „Lieferant“).
Ausschließlich im Zusammenhang mit der Beauftragung von Beratungsleistungen seitens des Bestellers gelten ergänzend oder stellvertretend zu § 1 bis § 11 die Bestimmungen gemäß § 12 bis § 16 dieser AGB.
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Allen Angeboten, Aufträgen, Lieferungen, Beratungsleistungen und sonstigen Leistungen des Lieferanten liegen die nachstehenden Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Davon abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige Bestimmungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt, mit Ausnahme derer, die vom Lieferant ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.
(2) Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande.
(3) Bei Abweichungen der Auftragsbestätigung gegenüber dem Angebot oder der Bestellung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend, wenn ihr nicht binnen 10 Tagen nach Absendung widersprochen wurde.
(4) Soweit gesonderte vertragliche Vereinbarungen, wie z.B. Liefer- oder Beratungsverträge, Bestimmungen enthalten, die von diesen AGB abweichen, gehen die individuell vereinbarten Vertragsregeln diesen AGB vor.
(5) Der Lieferant behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Verrechnungen und ähnlichen Informationen körperlicher Art oder in elektronischer Form gespeichert Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Lieferanten zugänglich gemacht werden.
§ 2 Preis und Zahlung
(1) Die Angebote des Lieferanten sind stets freibleibend. Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Verladung, Fracht und Zoll, zuzüglich der jeweils anfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preisstellung erfolgt in Euro. Sollte eine andere Währung vereinbart worden sein, so treffen alle nach dem Datum der Auftragsbestätigung eintretenden Veränderungen des Wechselkurses der fremden Währung zum Euro zum Nachteil des Lieferanten den Besteller.
(2) Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten, und zwar, abweichend von § 632 a Abs. 1 und Abs. 1 S. 4 BGB, 1/3 des Rechnungsbetrages 10 Tage nach Absendung der Auftragsbestätigung, 1/3 bei Mitteilung der Versandbereitschaft und der Restbetrag innerhalb 30 Tagen nach Lieferung. Lieferungen bis zu 250,00 Euro werden nur gegen Nachnahme versendet. Die Hereinnahme von Wechseln und Schecks bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Lieferanten. Sie erfolgt nur zahlungshalber. Diskont-, Wechsel-, Einziehungs- und Bankspesen sowie Steuern gehen zu Lasten des Wechsel- oder Scheckgebers.
(3) Die Vergütung des Lieferanten für Leistungen, die auf Anweisung des Bestellers an einen Dritten erfolgen, wird spätestens fällig, 1. Wenn der Besteller von dem Dritten für diese Leistung eine Vergütung oder Teile davon erhalten hat, 2. Die Leistung des Lieferanten von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder wenn der Lieferant dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nr.’n 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
(4) Werden dem Lieferant nach Vertragsabschluss Umstände über die Kreditwürdigkeit des Bestellers bekannt, die die Durchführung des Vertrages erheblich gefährden, so kann der Lieferant die ihm obliegende Leistung verweigern, bis der Besteller die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit leistet.
(5) Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 3 Lieferung
(1) Der Umfang der Verpflichtungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten. Unterlagen, wie Prospekte, Kataloge, Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und technische Daten sowie Muster, Gewichts- und Maßangaben, sind unverbindlich, es sei denn, der Lieferant hat sie in der Auftragsbestätigung oder anderweitig schriftlich anerkannt.
(2) Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
(3) Wird in der Auftragsbestätigung dem Lieferant ein Fixtermin für die Lieferung nicht ausdrücklich benannt, so sind die angegebenen Lieferfristen und Termine unverbindlich. Wird ein vereinbarter Fixtermin aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, um mehr als einen Monat überschritten, so ist der Besteller berechtigt, dem Lieferant eine angemessene, mindestens 6 Wochen betragende Nachfrist zu setzen und bei fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Voraussetzung für die fristgerechte Lieferung ist die rechtzeitige Klärung aller technischen und finanziellen Fragen, der rechtzeitige Eingang aller vom Besteller zu liefernden Informationen und Unterlagen und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen beziehungsweise der Eingang vereinbarter Akkreditive.
(5) Die Einhaltung der Lieferfrist steht ferner unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferant sobald als möglich mit.
(6) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferanten liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Verlängert sich die Lieferzeit hierdurch um mehr als 3 Monate, so haben beide Vertragspartner das Recht vom Vertrag zurückzutreten.
(7) Der Lieferant kann die Lieferung verweigern, sofern der Besteller mit einer Teilzahlung in Verzug gerät und auch keine Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft geleistet hat. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es für das Leistungsverweigerungsrecht nicht.
§ 4 Änderung des Leistungsumfangs
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, Änderungsverlangen des Bestellers Rechnung zu tragen, sofern dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwands und der Zeitplanung zumutbar ist. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf den Leistungsumfang auswirken, ist in jedem Fall über die damit verbundene Anpassung der Beschreibung des Leistungsumfangs, der Vergütung, der Zeitpläne und Ausführungsfristen sowie über alle sonstigen Inhalte, die eine Partei für regelungsbedürftig hält, eine Einigung herbeizuführen. Eine solche Einigung erfolgt in jedem Fall schriftlich.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart, setzt der Lieferant im Falle eines Änderungsverlangens seitens des Bestellers bis zu einer schriftlichen Einigung darüber die vertragsgemäßen Lieferungen und Leistungen ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche fort.
(3) Ist im Zusammenhang mit einem Änderungsverlangen seitens des Bestellers eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwands notwendig, ist der Lieferant berechtigt, eine gesonderte Beauftragung zu verlangen.
§ 5 Gefahrübergang und Abnahme
(1) Die Verladung und der Versand erfolgen, auch wenn dies durch die Mitarbeiter des Lieferanten geschieht, auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht mit der Absendung der Anzeige der Lieferbereitschaft auf den Besteller über.
(2) Wird die Lieferung trotz Anzeige der Lieferbereitschaft nicht abgerufen, so ist der Lieferant berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Bestellers die Ware nach eigenem Ermessen aufzubewahren oder für den Besteller auf dessen Kosten in Verwahrung zu geben.
(3) Nimmt der Besteller eine ihm angebotene oder angelieferte Ware oder Leistung nicht ab, so kann der Lieferant dem Besteller eine Nachfrist zur Abnahme von 4 Wochen setzen. Nach Ablauf der Frist ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatzanspruch beläuft sich – unbeschadet der Möglichkeit einen höheren Schaden nachzuweisen – auf mindestens 15% des vereinbarten Preises.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher dem Lieferant aus der gesamten Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehenden Ansprüche im Eigentum des Lieferanten. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkenntnis berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
(2) Der Besteller gewährt dem Lieferant für den Fall, dass dieser von seinem Recht auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware Gebrauch macht, unwiderruflich und ungehinderten Zutritt zu den Räumen, in denen sich das Eigentum des Lieferanten befindet.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände nur im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Gegenstände ist nicht gestattet.
(4) Für den Fall der Weiterveräußerung oder einer etwaigen Verarbeitung tritt der Besteller dem Lieferant schon jetzt die ihm gegen seine Abnehmer zustehenden Forderungen in Höhe der Forderung des Lieferanten ab, ohne dass es einer weiteren oder ausdrücklichen Abtretungserklärung bedarf. Die Abtretung nimmt der Lieferant hiermit an.
(5) Der Besteller ist ungeachtet der Abtretung und des gleichzeitig bestehenden Einziehungsrechts zur Erzielung der abgetretenen Forderungen solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen aus der gesamten Geschäftsverbindung gegenüber dem Lieferant nachkommt.
(6) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferant vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
(7) Eingezogene Gelder hat der Besteller auf ein gesondertes Konto einzubezahlen und für den Lieferant zu verwahren. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Besteller ihm die zur Einzahlung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen, insbesondere die Person und Anschrift des Schuldners sowie die genaue Beschreibung der Forderung und die Übergabe der erforderlichen Unterlagen zu machen und seinen Abnehmern die Abtretung mitzuteilen.
(8) Der Besteller ist nicht berechtigt, über die im Voraus an den Lieferant abgetretene Forderung irgendwelche Verfügungen vorzunehmen, insbesondere nicht die Forderung in ein Kontokorrentverhältnis einzustellen oder einen Factoring-Vertrag über die Forderung abzuschließen. Sollte aus irgendeinem Grund eine Einstellung in ein Kontokorrentverhältnis dennoch wirksam erfolgen, so tritt der Besteller bereits jetzt die sich aus den jeweiligen Einzelsalden zu seinen Gunsten ergebenden Ansprüche sowie das Recht auf Kündigung des Kontokorrentverhältnisses an den Lieferant ab. Der Lieferant nimmt die Abtretung an.
(9) Wird der vom Lieferant gelieferte Gegenstand vom Besteller zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Lieferant, ohne dass dem Lieferant hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung des unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstandes mit anderen, nicht dem Lieferant gehörenden Waren, steht dem Lieferant der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller dem Lieferant im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten und unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstandes Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferant verwahrt. Den Standort des neu entstandenen Gegenstandes hat der Besteller dem Lieferant auf Verlangen mitzuteilen.
(10) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen des Lieferanten insgesamt um mehr als 20%, ist der Lieferant auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
(11) Der Lieferant ist berechtigt, den von ihm herausgeholten Gegenstand nach vorheriger Androhung mit angemessener Fristsetzung unbeschadet der weiterbestehenden Zahlungsverpflichtungen des Bestellers durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten.
§ 7 Gewährleistungsansprüche und Schadensersatz
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferant unter Ausschluss weiterer Ansprüche vorbehaltlich § 8. Abs. (2) und (3) wie folgt:
Sachmängel
(1) Teile, die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen, sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferanten nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferant unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Zur Vornahme aller dem Lieferant notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferant die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist der Lieferant von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
(2) Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit beziehungsweise zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferant Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Dies setzt voraus, dass der Besteller den Lieferant unverzüglich verständigt hat.
(3) Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferant – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt.
(4) Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Rechtsmängel
(5) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutz- und/oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferant auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in der für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutz- und/oder Urheberrechtsverletzung nicht mehr besteht.
(6) Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den vorbenannten Bedingungen steht auch dem Lieferant ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Rechte wegen der Verletzung von Schutz- und/oder Urheberrechten kann der Besteller nur geltend machen, wenn
(a) der Besteller den Lieferant unverzüglich von der geltend gemachten Schutz- und/oder Urheberrechtsverletzung unterrichtet hat,
(b) der Besteller den Lieferant in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt beziehungsweise dem Lieferant die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. (1) ermöglicht,
(c) dem Lieferant alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
(d) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
(e) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
§ 8 Haftung
(1) Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferanten in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung oder vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen unter § 7 und § 8 Abs. (2) und (3) entsprechend.
(2) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferant – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
(a) bei Vorsatz,
(b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe, leitender Angestellter oder Erfüllungsgehilfen,
(c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
(d) bei Mängeln, die der Lieferant arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er zugesichert hat,
(e) bei Mängeln des Liefergegenstands, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
(3) Bei schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten einschließlich Verzug beschränkt sich die Haftung des Lieferanten auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden. Außer bei der Verletzung sogenannter Kardinalpflichten ist eine Haftung des Lieferanten für Pflichtverletzungen, die auf leichter Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen ausgeschlossen.
§ 9 Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten nach Lieferung. Für Schadensersatzansprüche nach § 8 Abs. (2) a) bis e) gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
§ 10 Schriftform, anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sämtliche Erklärungen müssen in Schriftform erfolgen (dies gilt auch für eine Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der Schriftformklausel selbst).
(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferant und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten sowie für etwaige Streitigkeiten über vorvertragliche Pflichten oder das Zustandekommen eines Vertrages ist Essen, Nordrhein-Westfalen, Bundesrepublik Deutschland.
(4) Der Lieferant ist berechtigt nach seiner Wahl auch am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
§ 11 Änderung dieser AGB, Salvatorische Klausel
(1) Der Lieferant behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern.
(2) Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.
Hinweis
Die nachfolgenden Bestimmungen gemäß § 12 bis § 16 dieser AGB gelten ausschließlich im Zusammenhang mit der Beauftragung von Beratungsleistungen.
§ 12 Mitwirkungspflichten des Bestellers
Im Zusammenhang mit der Beauftragung einer Beratungsleistung stellt der Besteller dem Lieferant die zur Vertragserfüllung erforderlichen Informationen über z.B. die geschäftliche, organisatorische, technische und wettbewerbliche Situation seines Unternehmens möglichst umfassend zur Verfügung. Der Besteller wird insbesondere persönlich und – soweit erforderlich – auch gemeinsam mit seinen Angestellten oder vertreten durch seine Angestellten an der Vertragserfüllung wie folgt mitwirken:
(1) Fragen seitens des Lieferanten bezüglich tatsächlicher und rechtlicher Verhältnisse innerhalb des Unternehmens des Bestellers werden vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet. Gleiches gilt für Fragen bezüglich tatsächlicher und rechtlicher Verhältnisse zwischen dem Besteller und dessen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese dem Besteller oder seinen Angestellten bekannt sind. Seitens des Lieferanten werden ausschließlich solche Informationen erfragt, die für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind.
(2) Der Besteller informiert den Lieferant darüber hinaus unaufgefordert und umgehend über sämtliche Umstände, die für die Vertragserfüllung von Bedeutung sein könnten.
(3) Legt der Lieferant dem Besteller Zwischenergebnisse oder Zwischenberichte vor, wird deren Inhalt seitens des Bestellers unverzüglich daraufhin geprüft, ob die Informationen über z.B. den Besteller, das Unternehmen, die Organisation, die Geschäftsbeziehungen zutreffend sind. Daraus gegebenenfalls entstehende Korrektur- und/oder Änderungswünsche teilt der Besteller dem Lieferant unverzüglich schriftlich mit.
§ 13 Honorar und Zahlung
(1) Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist der Lieferant berechtigt, Honorar und Auslagen je nach Anfall monatlich im nachhinein dem Kunden in Rechnung zu stellen. Die Berechnung des Honorars erfolgt auf Basis der allgemein geltenden Tagessätze des Lieferanten, jedoch maximal bis zur Höhe des im Beratungsvertrag vereinbarten Fest- oder Pauschalpreises.
§ 14 Vorzeitige Kündigung, Vergütung
(1) Der Lieferant räumt dem Besteller das Recht ein, einen Beratungsvertrag vorzeitig zu kündigen. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt. Die Vergütung des Lieferanten richtet sich in den Fällen einer vorzeitigen Kündigung nach § 14 Abs. (2) bis (4).
(2) Für die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung erbrachten Leistungen des Lieferanten zahlt der Besteller an den Lieferant das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Auslagen. Die Berechnung des Honorars erfolgt auf Basis der allgemein geltenden Tagessätze des Lieferanten, jedoch maximal bis zur Höhe des im Beratungsvertrag vereinbarten Fest- oder Pauschalpreises. Wurden im Rahmen eines Beratungsvertrages für einzelne Leistungsabschnitte Fest- oder Pauschalpreise vereinbart, gilt § 14 Abs. (3) für die Abrechnung der jeweiligen Leistungsstufe entsprechend.
(3) Eine Vergütung des Lieferanten für die Zeit nach Zugang der Kündigung entfällt insoweit, als der Lieferant hierdurch Aufwendungen erspart und/oder durch anderweitige Verwendung der damit freigewordenen Kräfte erzielt oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.
(4) Die Bestimmungen gemäß § 14 Abs. (2) und (3) sind entsprechend anzuwenden, wenn der Lieferant den Vertrag vor dem ursprünglich vereinbarten Abschluss rechtswirksam beendet hat.
§ 15 Wahrung der Vertraulichkeit seitens des Lieferanten und seiner Partner
(1) Der Lieferant und seine Partner werden alle vom Besteller im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen über dessen Unternehmen strikt vertraulich behandeln, soweit sie nicht allgemein bekannt sind. Dasselbe gilt für Kenntnisse über unternehmensinterne Vorgänge, die der Lieferant anlässlich der Zusammenarbeit erlangt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.
(2) Der Lieferant steht dafür ein, dass er seinen Angestellten und Partnern Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflichten auferlegt, die den Regelungen gemäß § 15 Abs. (1) entsprechen.
(3) Soweit dem Lieferant durch den Besteller Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, wird der Lieferant diese ebenfalls streng vertraulich behandeln und ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages verwenden. Die Unterlagen werden nach Abschluss dem Besteller unverzüglich ausgehändigt. Sofern der Besteller für die Beratungsleistung eine gesonderte Vergütung zu zahlen hat, steht dem Lieferant ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen bis zum vollständigen Ausgleich der Forderungen durch den Besteller zu.
(4) Der Lieferant darf unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzgesetze Unternehmensdaten des Bestellers in anonymisierter Form erheben, speichern und für seine Statistiken verwenden.
§ 16 Haftung
(1) Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eines vom Lieferant erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Besteller Mitwirkungspflichten gemäß § 12 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten wird im Streitfall der Besteller führen.